Lizenzbedingungen

 Lizenzvertrag für die Nutzung der Datenbanken der MeisterStammDaten GmbH

  1. Vertragsgegenstand
    1. Der Lizenznehmer beabsichtigt, eine Datenbank (z.B. „MeisterStammDaten“ oder „malerstammdaten“) der MeisterStammDaten GmbH, Chauvignystraße 8, 63655 Geisenheim (nachfolgend: Rechteinhaber oder MSD) in seine Software einzubinden. Die hierfür erforderlichen Rechte werden in Verbindung mit dem käuflichen Erwerb in diesen Bedingungen geregelt.
    2. Die Parteien gehen davon aus, dass die jeweilige Datenbank bzw. die Auszüge aus der jeweiligen Datenbank in Deutschland zugunsten des Rechteinhabers urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt ist.
    3. Die Art und Umfang der Datenbankeinbindung bzw. des Datenbankabrufes hängt stark vom im Rahmen des Kaufvertrags erworbenen Datenbankumfang ab. Dieser richtet sich nach dem jeweils vom Lizenznehmer gebuchten Paket und ist unmittelbar bei dem konkreten Angebot ersichtlich.
  2. Rechtseinräumung
    1. Zur Verwirklichung des in Ziffer 1.1 genannten Zweckes räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer hiermit folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:
      1. das Recht zur Einspeicherung der Datenbank bzw. Datenbankauszüge / Datenbankinhalte in die zur Datenbank kompatible Software des Lizenznehmers;
      2. das Recht, die Datenbank bzw. Datenbankinhalte seinen Endkunden im Rahmen seiner Arbeit ganz oder teilweise zugänglich zu machen;
      3. das Recht die im Zusammenspiel zwischen der Datenbank und der jeweiligen Drittanbietersoftware kompilierten Daten seinem eigenen Angebot bzw. seiner eigenen Bewerbung als Referenzwerte zu verwenden;
    2. Die Rechtseinräumung umfasst nur die Nutzung der Datenbank bzw. des Datenbankauszuges im Zusammenhang mit einer kompatiblen Software im Rahmen des von der konkreten Software ermöglichten Umfangs.
    3. Die Rechte sind dem Lizenznehmer als Nutzer der Software eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers weder weiterübertragbar noch unterlizenzierbar. Insbesondere sind sie nicht dem Anbieter der Software, eingeräumt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Datenbank ausschließlich für die Einrichtung in der Software und den damit verbundenen Zwecke zu verwenden.
    4. Der Vertrieb körperlicher Werkstücke oder andere als die in dieser Ziffer des Vertrages genannten Verwertungsformen sind nach diesem Vertrag nicht zulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines eigenen, gesonderten Lizenzvertrages.
    5. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die im Rahmen des gesonderten Kaufvertrages geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat. Der Rechteinhaber kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Datenbank auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.
    6. Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch wenn sie erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen oder erst nachträglich bekannt werden.
    7. Im Hinblick auf etwaig von dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasste Nutzungsarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung der Software räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer eine Option zu angemessenen Bedingungen ein.
    8. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Inhalte der Datenbank zu bearbeiten oder zu ergänzen.
    9. Der Lizenznehmer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages – insbesondere zum Zwecke der Eigenwerbung und auf der vertragsgegenständlichen Website selbst – den Titel/Namen der vertragsgegenständlichen Datenbank sowie Namen/Kennzeichen/Logos/Abbildungen des Rechteinhabers unentgeltlich zu benutzen.
  3.  Rechtseinräumung (Beispieldaten)
    1. Soweit abweichend zu Ziffer 1.1 eine kostenfreie Bereitstellung von Beispieldaten erfolgt, räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer zeitlich auf die Dauer der kostenfreien Bereitstellung begrenzt folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:
      1. das Recht zur Einspeicherung der Datenbank bzw. Datenbankauszüge / Datenbankinhalte in die zur Datenbank kompatible Software des Lizenznehmers.
      2. das Recht, die Datenbank bzw. Datenbankinhalte seinen Endkunden im Rahmen seiner Arbeit in Auszügen zur Ansicht zugänglich zu machen – soweit es um die Bewerbung der Software selbst geht und nicht um die dadurch entstehenden Berechnungsergebnisse.
    2. Im Falle der Bereitstellung kostenfreier Beispieldaten werden insbesondere die folgenden Nutzungsrechte nicht übertragen:
      1. das Recht, die im Zusammenspiel zwischen der Datenbank und der jeweiligen Drittanbietersoftware kompilierten Daten im Rahmen seiner eigenen Angebote bzw. seiner eigenen Bewerbungen als Referenzwerte zu verwenden;
    3. Die sonstigen Regelungen, insbesondere der Ziffer 2.3 ff. dieser Bedingungen bleiben sinngemäß bestehen.
  4. Mitwirkungspflichten und Kontrollrechte des Rechteinhabers
    1. Der Rechteinhaber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer im Rahmen der im Kaufvertrag genannten Fristen ein Exemplar der Datenbank in elektronischer Form (Werkstück) zu liefern. Das Werkstück ist nach Ablauf von 1 Jahr an den Rechteinhaber zurückzugeben, sofern es in verkörperter Form (z.B. auf CD, DVD) übergeben wurde. Eine Weitergabe des Werkstückes an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet, soweit nicht der Rechteinhaber einer Übertragung der Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.
    2. Zur Kontrolle der Erfüllung dieses Vertrages ist der Rechteinhaber berechtigt mittels eines technischen Prüfverfahrens die im Rahmen der Software eingegebenen Lizenzschlüssel zu validieren und diese bei Verstößen gegen die Lizenzbedingungen bzw. Ablauf der Lizenzdauer zu entziehen.
  5. Beschaffenheit der Lizenz und Pflichten des Lizenznehmers
    1. Der Rechteinhaber versichert, dass er Inhaber der Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Datenbank ist und in der vertragsgegenständlichen Form frei über sie verfügen kann. Der Rechteinhaber versichert ferner, dass die von ihm lizenzierten Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Falls dem Rechteinhaber bekannt werden sollte, dass an irgendwelchen Bestandteilen der vertragsgegenständlichen Datenbank/Datenbankinhalte Rechte Dritter bestehen, so wird er den Lizenznehmer hierauf unverzüglich hinzuweisen. Der Rechteinhaber stellt den Lizenznehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die Kosten der Rechtsverteidigung.
    2. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich sämtliche neben der vertragsgegenständlichen Lizenz für die beabsichtigte Nutzung weiter erforderlichen Rechte (z.B. Nutzungsrechte an der Software / API) selbst einzuholen. Der Lizenznehmer stellt den Rechteinhaber in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
  6. Vertrags- und Lizenzdauer
    1. Dieser Vertrag beginnt mit Erwerb der Lizenz und läuft für die im gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag vereinbarte Dauer ab dem Zeitpunkt der Aktivierung (Lizenzdauer). Mit Ablauf der Lizenzdauer enden sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag mit Ausnahme solcher Regelungen, die ersichtlich auch nach Vertragsende gelten sollen.
    2. Die Rechtseinräumung nach diesem Vertrag (Vertragsdauer) beginnt mit der Zahlung der geschuldeten Lizenzgebühr und endet mit Ablauf der Lizenzdauer des Kaufvertrages gemäß Ziffer 6.1.
    3. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, insbesondere wenn der Lizenznehmer fällige Zahlungen gemäß des Kaufvertrages trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder seine Pflichten gemäß dieser Lizenzbedingungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt. Eine fristlose Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass der andere Teil schriftlich gemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen, es sei denn es liegen besondere Gründe im Sinne von §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB vor, die dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag auch ohne vorherige Mahnung oder Abmahnung unzumutbar machen.
  7. Herausgabe- und Löschungspflichten
    1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lizenzdauer alle ihm einzeln in elektronischer Form vorliegenden vertragsgegenständlichen Informationen und Inhalte, insbesondere alle Kopien der vertragsgegenständlichen Datenbank/Datenbankinhalte, die nicht Bestandteil einer Gesamt-Archivierung seiner Software oder einzelner Softwarekomponenten sind, zu löschen.
  8. Haftung
    1. Die Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen MSD richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen.
    2. Die Haftung von MSD ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von MSD, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von MSD. Soweit die Haftung von MSD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von MSD. Die Haftung von MSD nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
    3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch MSD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MSD beruhen, haftet MSD nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Sofern MSD zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Erfüllungsort liegen an der Zweigstelle von MSD in Geisenheim.
    3. Dasselbe gilt, wenn der KUNDE Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von MSD, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

 

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